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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  3. Ergänzend gelten die BARSP 13-01 Richtlinie Oberflächenbeschaffenheit, BARSP 13-02 Richtlinie Oberflächenbehandlung und BARSP 13-03 Richtlinie Logistik.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines hiervon abweichenden Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  5. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferanten abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Qualitäts-sicherungsvereinbarungen.
  6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang bei ihm anzunehmen.
  2. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Auf eine Auftragsbestätigung verzichten wir, es sei denn, es wird eine Änderung der Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme dieser Änderung behalten wir uns vor.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4). Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig und kostenfrei an uns zurückzugeben.
  4. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  5. Wir können die unentgeltliche und unverzügliche Überlassung aller Vorlagen (z.B.: Modelle, Werkzeuge) und Unterlagen verlangen, die der Lieferant für die Ausführung verwendet. Das Eigentum an diesen Vorlagen und Unterlagen geht nach Bezahlung auf uns über. Wir sind ohne besondere Erlaubnis berechtigt, sie, falls der Lieferant in Verzug ist, für die Herbeiführung des Vertragserfolges, für spätere Veränderungen und die Anfertigung von Folgeobjekten durch uns oder Fremdunternehmen zu verwenden und für derartige Arbeiten auszuhändigen. Falls erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Etikettierungs-, Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die Frachtkosten, die zuvor mit uns abgestimmt worden sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Teillieferungen – Lieferzeit – Lieferform

  1. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, wir genehmigen diese. Bei einer Unterlieferung von maximal 5 % gilt der fehlende Rest der Lieferung als storniert. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen im übrigen behalten wir uns vor.
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen.
  6. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminsüberschreitung sind wir auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war.
  7. Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, 0,5% des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminsüberschreitung, höchstens jedoch 5 % als Vertragsstrafe zu verlangen. Dies können wir auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit unserer Einwilligung zulässig. Wir behalten uns vor, frühzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren.
  9. Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Lieferanten, so nimmt er sie auf seine Kosten zurück.
  10. Die Beförderungsgefahr geht in jedem Fall zu Lasten des Lieferanten.
  11. Der Lieferant hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
  12. Die Lieferung hat ausschließlich nach unseren separaten Transport- und Verpackungsvorschriften für Lieferanten zu erfolgen. Die Transport- und Verpackungsvorschriften sind in ihrer jeweils gültigen Form Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von uns bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Fall der Lieferant. Der Gefahrübergang auf uns erfolgt grundsätzlich bei Übergabe der Ware an die von uns bestimmte Empfangsstelle.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Ursprungsnachweise – umsatzsteuerrechtliche Nachweise – Exportbeschränkungen

  1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.
  2. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung – Sicherheitsvorschriften

  1. Sämtliche Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
  2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Der Zeitpunkt des Wareneingangs ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentum von uns übergegangen ist, oder einem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Beauftragten von uns übergegangen ist.
  3. Der Lieferant übernimmt im übrigen für seine Lieferung für die Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigende Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  6. Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu. Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt – sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt – auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen beschränkt werden.
    Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherungsgesetzes und des Umweltschutzes, entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe i.S.d. Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  9. Soweit Behörden, die für die Fahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder Ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
  10. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) können wir Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie die von unserem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe dieser Vereinbarung verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten haben.

§ 8 Leistungshindernisse – Verjährung von Erfüllungsansprüchen – Rechtsstellung der Zulieferanten

  1. Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für unsere Erfüllungsansprüche beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages.
  3. Für Zulieferungen haftet der Lieferant wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragnehmerleistungen ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. An neuen Merkmalen, die von uns stammen, behalten wir uns alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster- Eintragung.
  3. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  4. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  5. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies umfasst insbesondere auch Nachteile, die uns aus einer etwa erforderlichen Änderung von Bauten, Maschinen, Anlagen und EDV-Anlagen oder -Programmen und aus Verzögerungen im Projekt oder Betriebsablauf entstehen.
  6. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
  7. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. Die aufgestellten Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 Verwendung von Markennamen

  1. Sofern Ware von uns zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem unserer Markennamen oder dem Stabitec – Logo versehen ist, darf diese nicht an Dritte veräußert werden.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 2.500,00, als vereinbart.

§ 12 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Der Lieferant wird insbesondere auch nach Abwicklung der Bestellung die in diesem Zusammenhang von uns erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von uns verwenden.
  6. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 13 Rechnungserteilung

  1. Für jede Bestellung ist gesondert Rechnung zu legen. Die Rechnung muss den Anforderungen der anwendbaren Steuergesetze, im Inland insbesondere des Umsatzsteuergesetzes, entsprechen und klar, übersichtlich und nachvollziehbar die erbrachten Leistungen unter Angabe unserer Bestellnummer aufführen. Soweit eine Abnahme der Leistung vereinbart ist, ist das Abnahmeprotokoll beizufügen.
  2. Für die Berechnung sind die von uns anerkannten Mengen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur die von unseren Wiegemeistern ermittelten Gewichte an.

§ 14 Sicherheitsleistung – Abtretung – Vertragsübergang – Firmenänderung

  1. Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
  2. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.
  3. Für Abtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes gilt die Zustimmung als von vornherein mit der Maßgabe erteilt, dass wir uns gegen den Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen den Lieferanten zustehen würden. Einziehungsermächtigungen akzeptieren wir nicht.
  4. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant als Gesamtschuldner verantwortlich.
  5. Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen.

§ 16 Höhere Gewalt

Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und andere von uns nicht zu vertretene Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 17 Vertragssprache – anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an welchem laut Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.
  4. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§ 18 Datenschutz

  1. Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von uns gespeichert.
  2. Die Gebrauch unserer Anfragen, Bestellungen oder unserer Firma zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Genehmigungen behalten wir uns für den Einzelfall vor.

§ 19 Verbot von Kinderarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter „Kinder“ sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Kinder dürfen ausnahmsweise mit 14 Jahren beschäftigt werden, falls im Produktionsland ab dem 14. Lebensjahr von Gesetzes wegen gearbeitet werden darf.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Ein Rückgriff auf §§ 133, 157, 242 BGB ist möglich.
Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.